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Kirchenaustritt & Kinder

Ist mein Kirchenaustritt auf mein Kind übertragbar?


Nein - Ihr persönlicher Kirchenaustritt hat keinerlei Auswirkungen auf Ihr(e) Kinde(r). Die Willensäusserung für den Kirchenaustritt muss für jede Person einzeln erfolgen. Der Kirchenaustritt eines Kindes muss separat (einzeln, zusätzlich) eingereicht werden.


Welche Auswirkungen hat der Kirchenaustritt bei einem Kind?


Der Kirchenaustritt hat bei allen Personen die Auswirkung, dass man auf die christlichen "Dienstleistungen" verzichtet und dafür keine Kirchensteuern mehr bezahlt. Bei Kindern hat der Kirchenaustritt naturgemäss weitere Auswirkungen, insbesondere auf die christlichen Sakramente wie die 1. heilige Kommunion, die Firmung oder (teilweise) auch der Besuch des Religionsunterrichtes.


Bezahle ich auch Kirchensteuern für Kinder


JA - Bis zum 18. Lebensjahr bezahlen die Eltern Kirchensteuern für ihre Kinder. Mit dem Kirchenaustritt werden jedoch keine Kirchensteuern mehr erhoben.


Darf mein Kind trotz Kirchenaustritt den Religionsunterricht besuchen?


JA / Nein - Dies ist individuell und sehr unterschiedlich geregelt (Kanton & Gemeinden). Grundsätzlich wird ein Teil der Unterrichtskosten vom Religionsunterricht durch Beiträge der Kirchensteuern finanziert. So liegt es nahe, dass viele Kirchgemeinden Kinder, welche aus der Kirche ausgetreten sind, nicht mehr für den Religionsunterricht zugelassen werden.


JA - Es gibt jedoch viele Gemeinden und Kantone (z.B. Kanton Zürich), wo Kinder trotz Kirchenaustritt für den Religionsunterricht zugelassen werden. Wir raten Ihnen daher das jeweilige Pfarramt zu kontaktieren.